Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wirtschafts- und Währungspolitik. Aufsicht über Kreditinstitute. Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene Aufgaben. Einheitlicher Aufsichtsmechanismus. Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die zuständigen nationalen Behörden. ‚Weniger bedeutendes’ Kreditinstitut. ‚Besondere Umstände’ die die Einstufung eines Kreditinstituts als ‚weniger bedeutend’ rechtfertigen

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Art. 6 Abs. 4, Nr. 468/2014 Art. 70 Abs. 1

 

Beteiligte

Landeskreditbank Baden-Württemberg / EZB

Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank

Europäische Zentralbank (EZB)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juli 2017,

Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Glos, T. Lübbig und M. Benzing,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Koupepidou und R. Bax als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und K.-P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (im Folgenden: Landeskreditbank) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Mai 2017, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (T-122/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:337), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/15/1 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. Januar 2015 gemäß Art. 6 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1024/2013

Rz. 2

Im 55. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 heißt es:

„Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer erheblichen Verantwortung der EZB für den Schutz der Finanzmarktstabilität in der Union und mit der Verpflichtung einher, die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise auszuüben. …”

Rz. 3

Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Durch diese Verordnung werden der EZB mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat zu leisten.”

Rz. 4

In Art. 4 „Der EZB übertragene Aufgaben”) Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig:

…”

Rz. 5

Art. 6 dieser Verordnung sieht vor:

(1) Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus [(ESM)] wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert.

(4) In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 4 – mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben a und c – haben die EZB die Zuständigkeiten gemäß Absatz 5 dieses Artikels und die nationalen zuständigen Behörden die Zuständigkeiten gemäß Absatz 6 dieses Artikels – innerhalb des in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Rahmenwerks und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren – für die Beaufsichtigung folgender Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten:

  • auf konsolidierter Basis weniger bedeutende Institute, Gruppen oder Zweigstellen, wenn die oberste Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, oder einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Z...

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