Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Widerspruchsverfahren. Anmeldung der Wortmarke BIMBO DOUGHNUTS. Ältere spanische Wortmarke DOGHNUTS. Relative Eintragungshindernisse. Umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Selbständig kennzeichnende Stellung eines Bestandteils in einer zusammengesetzten Wortmarke

 

Normenkette

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

Bimbo / HABM

Bimbo SA

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Bimbo SA trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Dezember 2012,

Bimbo SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: C. Prat, abogado, und R. Ciullo, Barrister,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral und J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Panrico SA mit Sitz in Esplugues de Llobregat (Spanien), Prozessbevollmächtigter: D. Pellisé Urquiza, abogado,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bimbo SA (im Folgenden: Bimbo) die Aufhebung des Urteils Bimbo/HABM – Panrico (BIMBO DOUGHNUTS) (T-569/10, EU:T:2012:535, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf Abänderung, hilfsweise Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Oktober 2010 (Sache R 838/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Panrico SA (im Folgenden: Panrico) und Bimbo abgewiesen hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1). Die letztgenannte Verordnung trat am 13. April 2009 in Kraft.

Rz. 3

Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse”) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird …”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 4

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Randnrn. 1 bis 14 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

  1. „Am 25. Mai 2006 meldete [Bimbo] beim [HABM] nach der Verordnung Nr. 40/94 in geänderter Fassung [ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009] eine Gemeinschaftsmarke an.
  2. Dabei handelte es sich um das Wortzeichen ‚BIMBO DOUGHNUTS’.
  3. Die Eintragung wurde für Waren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt, die folgender Beschreibung entsprechen: ‚Feine Backwaren und andere Bäckereierzeugnisse, insbesondere Krapfen’.
  4. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 42/2006 vom 16. Oktober 2006 veröffentlicht.
  5. Am 16. Januar 2007 erhob [Panrico] gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke hinsichtlich der oben in Randnr. 3 genannten Waren.
  6. Der Widerspruch war auf mehrere ältere nationale und internationale Wort- und Bildmarken gestützt. Insbesondere wurde er auf die spanische Wortmarke DOGHNUTS, eingetragen am 18. Juni 1994 unter der Nr. 1288926 für Waren der Klasse 30, die folgender Beschreibung entsprechen, gestützt: ‚Konditorei- und Bäckereierzeugnisse und -zubereitungen sowie Erzeugnisse und Zubereitungen für Süßwaren und feine Backwaren aller Art; Zucker, Schokolade, Tee, Kakao, Kaffee und deren Ersatzmittel; Vanille, Essenzen sowie Erzeugnisse und Zubereitungen für Karamellcreme und Kuchen; Esswaren auf der Grundlage von Schokolade und Zucker, Speiseeis, Kandiszucker, ...

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