Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State. Niederlande. Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG. Gesetzliches Sozialhilfesystem für ältere und/oder teilweise arbeitsunfähige Langzeitarbeitslose. Zuerkennungsvoraussetzungen betreffend die vorausgegangene Erwerbstätigkeit und das Lebensalter. Sozialpolitik. Richtlinie 79/7. Artikel 4 Absatz 1. Sozialhilfesystem für ältere oder teilweise arbeitsunfähige Langzeitarbeitslose, das die vorausgegangene Erwerbstätigkeit und das Lebensalter als Zuerkennungsvoraussetzungen umfasst. Regelung, die es wesentlich mehr Männern als Frauen erlaubt, einer anderen, weniger günstigen Sozialhilferegelung zu entgehen. Objektive Rechtfertigung. Zulässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß eine nationale gesetzliche Sozialhilferegelung für ältere oder teilweise arbeitsunfähige Langzeitarbeitslose, die eine Versorgung in Höhe des Existenzminimums vorsieht, die für die Zuerkennung der Leistung das Vermögen unberücksichtigt lässt und den Anspruch auf die Leistung von der vorausgegangenen Erwerbstätigkeit des Betroffenen und von seinem Alter abhängig macht, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält, selbst wenn feststeht, daß wesentlich mehr Männer als Frauen in dieser Regelung eine Möglichkeit finden, der Voraussetzung betreffend das Vermögen zu entgehen, die im Rahmen einer anderen Regelung gilt, die weniger günstig ist, obwohl sie eine gleichartige Versorgung bietet, da der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, daß die Regelung erforderlich war, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat.

Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber den Arbeitslosen, die nach Ablauf der höchstzulässigen Bezugsdauer der allein nach Maßgabe ihres eigenen Einkommens bestimmten individüllen Leistung noch arbeitslos sind, vor der Gefahr schützen will, ein Vermögen aufzehren zu müssen, das sie aus den Ersparnissen des Erwerbseinkommens während ihres gesamten Berufslebens gebildet haben, angesichts der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, daß sie ihr Vermögen durch Aufnahme einer bezahlten Berufstätigkeit ersetzen können, und wenn er die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung so formuliert, daß sie nur dieser Gruppe von Arbeitslosen zugute kommt.

 

Normenkette

Richtlinie 79/7 des Rates Art. 4 Abs. 1

 

Beteiligte

C. B. Laperre

Bestuurscommissie beroepszaken in de provincie Zuid-Holland

 

Tenor

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß eine nationale gesetzliche Regelung wie die des IOAW, die eine Versorgung in Höhe des Existenzminimums vorsieht, die für die Zuerkennung der Leistung das Vermögen unberücksichtigt lässt und den Anspruch auf die Leistung von der vorausgegangenen Erwerbstätigkeit des Betroffenen und von seinem Alter abhängig macht, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält, selbst wenn feststeht, daß wesentlich mehr Männer als Frauen in dieser Regelung eine Möglichkeit finden, der Voraussetzung betreffend das Vermögen zu entgehen, die im Rahmen einer anderen Regelung wie derjenigen der RWW gilt, die zwar eine gleichartige Versorgung bietet, aber weniger günstig ist, da der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, daß die betreffende Regelung erforderlich war, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat.

 

Gründe

1 Der niederländische Raad van State hat mit Urteil vom 14. Dezember 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Laperre und der Bestuurscommissie beröpszaken in de provincie Zuid-Holland (Verwaltungsausschuß für Rechtsbehelfsverfahren in der Provinz Süd-Holland; im folgenden: Bestuurscommissie) über die Ablehnung eines Antrags auf eine Leistung nach dem Wet inkomensvoorziening oudere en gedeeltelijk arbeidsongeschikte werkloze werknemers (Gesetz über die Versorgung älterer und teilweise arbeitsunfähiger arbeitsloser Arbeitnehmer; im folgenden: IOAW).

3 Aus den Akten geht hervor, daß die Fragen zwei Sozialhilferegelungen in den Niederlanden betreffen, die für Arbeitslose ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums si...

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