Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Staatliche Beihilfen. Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs. Art. 228 EG. Finanzielle Sanktionen. Zwangsgeld. Pauschalbetrag

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie nicht bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03), betreffend die Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen gemäß Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben.

2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften” ein Zwangsgeld von 16 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, nachzukommen, beginnend nach Ablauf eines Monats nach der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des angeführten Urteils vom 12. Mai 2005.

3. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften” einen Pauschalbetrag von 2 Millionen Euro zu zahlen.

4. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Inhaltsverzeichnis

I – Vorgeschichte des Rechtsstreits

II – Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland

III – Vorverfahren

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

A – Die von der Klage erfassten Beihilfebeträge

B – Die schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs

V – Zur Vertragsverletzung

A – Zum Gegenstand der Klage

B – Zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

2. Würdigung durch den Gerichtshof

VI – Zu den finanziellen Sanktionen

A – Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

2. Würdigung durch den Gerichtshof

a) Vorbemerkungen

b) Zum Andauern der Vertragsverletzung

c) Zur Wahl eines anderen Mittels als der Barrückzahlung

d) Zur Beweislast

e) Zum Beihilfebetrag in Form einer Kapitalzuführung

f) Zum Beihilfebetrag betreffend die „Spatosimo”-Steuer

g) Zum Beihilfebetrag betreffend die Flughafenmieten

h) Ergebnis

B – Zur Höhe des Zwangsgelds

1. Vorbemerkungen

2. Zur Dauer des Verstoßes

3. Zur Schwere des Verstoßes

4. Zur Zahlungsfähigkeit des beklagten Staates

5. Ergebnis

6. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit und zur Periodizität des Zwangsgelds

C – Zur kumulativen Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

2. Würdigung durch den Gerichtshof

a) Zur Kumulierung der beiden Sanktionen

b) Zur Zweckdienlichkeit der Verhängung eines Pauschalbetrags

c) Zur Höhe des Pauschalbetrags

VII – Kosten

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 228 EG, eingereicht am 3. August 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Righini, I. Hadjiyiannis und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos als Bevollmächtigte im Beistand von V. Christianos und P. Anestis, dikigoroi,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und T. von Danwitz sowie der Richter A. Tizzano und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richter K. Schiemann und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader und des Richters J. J. Kasel,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

  • festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) und aus Art. 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03, Slg. 2005, I-3875), betreffend die Nichterfüllung der Verpflichtungen der Hellenischen Republik aus Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben;
  • der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission ein Zwangsgeld von 53 611 Euro für jeden Tag des Ve...

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