Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Beihilfen. Rückzahlungsverpflichtung. Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways verstoßen, dass sie nicht gemäß dieser Bestimmung alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundenen Beihilfen mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die griechische Einrichtung der sozialen Sicherheit betreffen, erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen hat.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-415/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 88 Absatz 2 EG, eingereicht am 25. September 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und J. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou, P. Mylonopoulos, F. Spathopoulos und P. Anestis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter R. Schintgen, G. Arestis und J. Klucka,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1) und dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die griechische Einrichtung der sozialen Sicherheit (im Folgenden: IKA) betreffen, erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen oder jedenfalls nicht gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung die ergriffenen Maßnahmen der Kommission mitgeteilt hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Im Jahr 1996 leitete die Kommission gegen die Hellenische Republik das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ein, das zum Erlass ihrer Entscheidung 1999/332/EG vom 14. August 1998 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (ABl. 1999, L 128, S. 1, im Folgenden: Genehmigungsentscheidung) führte, die Bürgschaften, eine Verringerung der Schulden und deren Umwandlung in Gesellschaftskapital – diese Maßnahmen waren 1994 genehmigt worden – sowie weitere Bürgschaften und Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 40,8 Mrd. GRD betraf, die in drei Tranchen von 19, 14 und 7,8 Mrd. GRD erfolgen sollten. Die Gewährung dieser Beihilfen war mit einem Umstrukturierungsplan verbunden, der für den Zeitraum 1998 bis 2002 revidiert wurde, und unterlag besonderen Bedingungen.

3 Aufgrund neuer Beschwerden über die Gewährung von Beihilfen an Olympic Airways leitete die Kommission mit Beschluss vom 6. März 2002 das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG mit der Begründung ein, dass der Umstrukturierungsplan dieser Gesellschaft nicht durchgeführt und bestimmte in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Bedingungen nicht erfüllt worden seien. Mit diesem Beschluss forderte die Kommission von der Hellenischen Republik Auskünfte gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) an.

4 Mit Schreiben vom 9. August 2002 forderte die Kommission die Hellenische Republik erneut zur Erteilung der bereits angeforderten Auskünfte und insbesondere zur Vorlage von Bilanzen und Zahlen über die Zahlung von Betriebskosten an den Staat auf. Die von den griechischen Behörden hierzu gegebenen Antworten sah die Kommission als unzureichend an.

5 Am 11. Dezember 2002 genehmigte die Kommission die Entscheidung 2003/372, die insbesondere auf die Feststellungen abhebt, dass die meisten Ziele des Planes zur Umstrukturierung von Olympic Airways nicht erreicht worden seien, dass die in der Genehmigungsentscheidung festgelegten Bedingungen nicht voll erfüllt worden seien und dass diese Entscheidung missbräuchlich durchgeführt worden sei. Sie führt weiter das Vorhandensein neuer Betriebsbeihilfen an, die im Wesentlichen darin bestünden,...

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