Entscheidungsstichwort (Thema)

„Marken. Richtlinie 89/104/EWG. Fehlende Unterscheidungskraft. Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke”

 

Beteiligte

Nestlé

Société des produits Nestlé SA

Mars UK Ltd

 

Tenor

Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-353/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 25. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2003, in dem Verfahren

Société des produits Nestlé SA

gegen

Mars UK Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), P. Kuris und G. Arestis,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Société des produits Nestlé SA, vertreten durch J. Mutimear, Solicitor, und H. Carr, QC,
  • der Mars UK Ltd, vertreten durch V. Marsland, Solicitor, und M. Bloch, QC,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von M. Tappin, Barrister,
  • der irischen Regierung, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen und M. Shotter als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Januar 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) und 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Société des produits Nestlé SA (im Folgenden: Nestlé) gegen die Mars UK Ltd (im Folgenden: Mars), in dem es darum geht, dass Nestlé die Eintragung eines Teils eines Slogans, bei dem es sich um eine eingetragene Marke handelt, deren Inhaberin sie bereits ist, als Marke beantragt hat.

Rechtlicher Rahmen

3 Nach Artikel 2 der Richtlinie „können [Marken] alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden”.

4 Artikel 3 der Richtlinie mit der Überschrift „Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe” bestimmt:

„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

(3) Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b) … von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. …”

5 Die Artikel 4 und 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Artikel 2 und 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Richtlinie.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

6 Der Slogan „HAVE A BREAK … HAVE A KIT KAT” „Mach eine Pause, nimm ein Kit Kat”) sowie der Name „KIT KAT” sind im Vereinigten Königreich eingetragene Marken der Klasse 30 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner geänderten und revidierten Fassung, und zwar für Schokoladenprodukte, Süßwaren, Bonbons und Kleingebäck.

7 Am 28. März 1995 beantragte Nestlé, die Inhaberin dieser beiden Marken, im Vereinigten Königreich die Eintragung der Marke HAVE A BREAK in der Klasse 30.

8 Dieser Anmeldung widersprach Mars, die sich vor allem auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie berief.

9 Am 31. Mai 2002 wurde dem Widerspruch auf der Grundlage dieser Vorschrift stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen.

10 Nestlé erhob Klage beim High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division). Die Klage wurde mit Entscheidung vom 2. Dezember 2002 abgewiesen.

11 Nestlé legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) ein.

12 Dieses Gericht ist der Auffassung, dass nach den Umständen des bei ihm anhängigen Rechtsstrei...

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