Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 89/106/EWG. Bauprodukte. Verfahren zur Bescheinigung der Konformität. Entscheidung 1999/93/EG der Kommission. Unmittelbare horizontale Wirkung. Ausschluss

 

Beteiligte

Carp

Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi

Ecorad Srl

 

Tenor

Ein Einzelner kann sich in einem gegen einen anderen Einzelnen geführten Rechtsstreit über vertragliche Haftung nicht darauf berufen, dass Letzterer gegen die Vorschriften in den Art. 2 und 3 sowie in den Anhängen II und III der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge verstoßen habe.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario di Novara (Italien) mit Entscheidung vom 5. Januar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2006, in dem Verfahren

Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi

gegen

Ecorad Srl,

Beteiligte:

Associazione Nazionale Artigiani Legno e Arredamento,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi und der Associazione Nazionale Artigiani Legno e Arredamento, vertreten durch F. Capelli und M. Ughetta, avvocati,
  • der Ecorad Srl, vertreten durch E. Adobati, avvocato,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia und D. Lawunmi als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. März 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung, die Möglichkeit der Geltendmachung und die Gültigkeit der Art. 2 und 3 sowie der Anhänge II und III der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge (ABl. L 29, S. 51).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft Carp Snc di L. Moleri e V. Corsi (im Folgenden: Carp) und der Ecorad Srl (im Folgenden: Ecorad) über die Durchführung eines Vertrags über den Kauf von Türen, die mit sogenannten „Antipanik-” oder auch „Panikstangen” ausgestattet sind.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 89/106/EWG

3 Durch die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. 1989, L 40, S. 12) in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/106) sollen u. a. die Hemmnisse für den freien Verkehr von Bauprodukten beseitigt werden. Sie gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für Bauprodukte, soweit für sie die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Bedeutung haben.

4 Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 gehen die Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der Produkte aus, die so beschaffen sind, dass die Bauwerke, für die sie verwendet werden, den oben genannten wesentlichen Anforderungen entsprechen, wenn diese Produkte die „CE”-Kennzeichnung tragen. Diese Kennzeichnung besagt, dass sie mit den entsprechenden nationalen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen oder mit einer europäischen technischen Zulassung übereinstimmen oder dass sie den nationalen technischen Spezifikationen gemäß Art. 4 Abs. 3 entsprechen, soweit keine harmonisierten Spezifikationen vorliegen.

5 Nach Art. 6 Abs. 1 UnterAbs. 1 der Richtlinie 89/106 dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern.

6 Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 89/106 ist für die Bescheinigung der Konformität eines Produkts mit den Anforderungen einer technischen Spezifikation im Sinne des Art. 4 dieser Richtlinie der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass bei Produkten, die einer Konformitätsbescheinigung unterliegen, die Konformität mit technischen Spezifikationen vermutet wird. Die Konformität wird durch Prüfung oder andere Nachweise auf der Grundlage der technischen Spezifikationen nach Anhang III festgestellt.

7 Art. 13 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 89/106 lautet:

„(3) Die Bescheinigung der Konformität eines Produkts setzt voraus,

  1. dass der Hersteller über ein werkseige...

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