Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 88/378/EWG. Spielzeug. Richtlinie 91/338/EWG. Höchstzulässiger Cadmiumgehalt

 

Beteiligte

Geharo

Geharo BV

 

Tenor

Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer Anwendung des durch diese Richtlinie aufgestellten Verbotes des Handels mit Erzeugnissen, deren Cadmiumgehalt einen zulässigen Höchstwert übersteigt, auf Spielzeug, das von der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug erfasst wird, nicht entgegensteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2004, in dem Strafverfahren gegen

Geharo BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Levits,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Geharo BV, vertreten durch C. J. van Bavel und R. Bosman, advocaten,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, M. Papida und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch J. van Bakel und H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und K. Norman als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Simonetti und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Anhangs II Titel II Nummer 3 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187, S. 1) und von Artikel 1 der Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 186, S. 59).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines beim Hoge Raad der Nederlanden eingeleiteten Strafverfahrens gegen die Geharo BV (im Folgenden: Geharo) wegen Vorrätighaltens von Spielzeug mit einem Cadmiumgehalt, der höher ist als der nach den niederländischen Rechtsvorschriften zulässige.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 88/378 soll einerseits durch die Schaffung harmonisierter Normen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Sicherheit von Spielzeug Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen und andererseits im Gemeinsamen Markt einen wirksamen Schutz des Verbrauchers und vor allem des Kindes gegen die mit der Verwendung von Spielzeug verbundenen Risiken gewährleisten.

4 Zu diesem Zweck bestimmt diese Richtlinie in ihrem Artikel 2 Absatz 1, dass „Spielzeug … nur dann in den Verkehr gebracht werden [darf], wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet”.

5 Artikel 3 dieser Richtlinie sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … alle zweckdienlichen Maßnahmen [treffen], damit Spielzeug nur dann in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es den in Anhang II angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht”.

6 Dieser Anhang II, der mit „Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge” überschrieben ist, sieht in Nummer 3.1 seines Titels II vor:

„Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es … gesundheitlich unbedenklich ist bzw. keine Körperschäden verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt.

Auf jeden Fall muss es den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen.”

7 Nummer 3.2 des Titels II desselben Anhangs bestimmt:

„Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Kinder als Zielgröße täglich höchstens folgende Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug biologisch verfügbar sein:

0,6 (mgr)g Kadmium,

oder andere Werte, welche für diese oder andere Stoffe in den gemeinsch...

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