[Vorspann]

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen dem Schutz der Bevölkerung dienen, und zwar insbesondere dem Schutz der Personen, die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen.

Sie müssen dazu beitragen, daß die Umwelt vor allen Stoffen und Zubereitungen geschützt wird, die oekotoxische Eigenschaften besitzen oder die Umwelt verschmutzen können.

Sie müssen ferner die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität der Menschen zum Ziel haben.

In den Mitgliedstaaten bestehen gesetzliche Regelungen für die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen. Diese Regelungen weisen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung Unterschiede auf. Diese Unterschiede stellen ein Handelshemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.

Dieses Hemmnis muß folglich beseitigt werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die hierfür in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsvorschriften anzugleichen.

Für gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind bereits Bestimmungen in Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehen. Es ist nun aber erforderlich, für weitere Erzeugnisse eine Regelung zu treffen, insbesondere für solche, für die internationale Organisationen eine Beschränkung beschlossen haben. Dazu gehören die polychlorierten Biphenyle (PCB), für die der Rat der OECD bereits am 13. Februar 1973 einen Beschluß für eine Beschränkung der Herstellung und Verwendung gefaßt hat. Eine derartige Maßnahme ist erforderlich, um die Aufnahme von PCB in den menschlichen Körper und die daraus entstehenden Gesundheitsschäden zu verhüten.

Eingehende Untersuchungen haben ergeben, daß die Verwendung von polychlorierten Terphenylen (PCT) mit ähnlichen Risiken verbunden ist wie die Verwendung von PCB; das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCT sind daher ebenfalls zu beschränken.

Dieser Problemkreis muß ferner regelmäßig überprüft werden, um schrittweise die völlige Einstellung der Verwendung von PCB und PCT zu erreichen.

Die Verwendung von Vinylchlorid (1-Chlor-äthen) als Treibgas für Aerosole bringt Gefahren für die menschliche Gesundheit mit sich; diese Art der Verwendung ist daher zu untersagen –

hat folgende Richtlinie erlassen:

[1] ABl. Nr. C 60 vom 13. 3. 1975, S. 49.
[2] ABl. Nr. C 16 vom 23. 1. 1975, S. 25.

Art. 1 - 4 Richtlinie

Art. 1

 

(1) Unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft diese Richtlinie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

 

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

 

a)

die Beförderung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr,

 

b)

Stoffe und Zubereitungen für die Ausfuhr nach Drittländern,

 

c)

Stoffe und Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, soweit sie nicht be- oder verarbeitet werden.

 

(3) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

 

a)

Stoffe: chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder in der Produktion anfallen.

 

b)

Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

 

c)

Babyartikel: jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.

Art. 2

1Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. 2Diese Beschränkungen gelten nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung zu Forschungs-, Entwicklungs-und Analysezwecken.

Art. 2a

Die Kommission kann bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Stoffe und Zubereitungen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt vornehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 2b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 2b Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Art. 2b

 

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates[1] (*) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

 

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

[1] ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

Art. 3

 

(1) Die M...

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