Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Richtlinie 77/187/EWG. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen. Begriffe ‚Unternehmen’ und ‚Übergang’. Öffentlich-rechtlicher Veräußerer und öffentlich-rechtlicher Erwerber. Anwendung des für den Erwerber geltenden Tarifvertrags ab dem Zeitpunkt des Übergangs. Behandlung hinsichtlich Lohn und Gehalt. Berücksichtigung des beim Veräußerer erreichten Dienstalters

 

Beteiligte

Scattolon

Ivana Scattolon

Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

 

Tenor

1. Die Übernahme des bei einer Behörde eines Mitgliedstaats beschäftigten Personals, das mit der Erbringung von Hilfsdiensten an Schulen – darunter insbesondere der Instandhaltung und Hilfstätigkeiten in der Verwaltung – betraut ist, durch eine andere Behörde stellt einen „Unternehmensübergang” im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dar, wenn dieses Personal aus einer strukturierten Gesamtheit von Beschäftigten besteht, die als Arbeitnehmer nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats geschützt sind.

2. Art. 3 der Richtlinie 77/187 lässt, wenn ein Übergang im Sinne dieser Richtlinie zur sofortigen Anwendung des beim Erwerber geltenden Kollektivvertrags auf die übergegangenen Arbeitnehmer führt und die in diesem Vertrag vorgesehenen Lohn- und Gehaltsbedingungen insbesondere mit dem Dienstalter verknüpft sind, nicht zu, dass diese Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage unmittelbar vor dem Übergang hinnehmen müssen, weil ihr Dienstalter, das sie beim Veräußerer erreicht haben und das dem Dienstalter entspricht, das beim Erwerber beschäftigte Arbeitnehmer erreicht haben, bei der Bestimmung ihres Anfangsgehalts nicht berücksichtigt worden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es bei dem Übergang im Ausgangsverfahren zu einer derartigen Kürzung des Arbeitsentgelts gekommen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Venezia (Italien) mit Entscheidung vom 4. Januar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2010, in dem Verfahren

Ivana Scattolon

gegen

Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot, J.-J. Kasel und D. Šváby, der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie des Richters M. Safjan,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Scattolon, vertreten durch N. Zampieri, A. Campesan und V. De Michele, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. D'Ascia, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. April 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) und der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) sowie die Auslegung allgemeiner Rechtsgrundsätze.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Scattolon und dem Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (italienisches Ministerium für Unterricht, Universitäten und Forschung, im Folgenden: Ministerium) wegen des beim Übergang von Frau Scattolon in den Dienst des Ministeriums nicht berücksichtigten Dienstalters, das sie bei der Gemeinde Scorzè, ihrem früheren Arbeitgeber, erreicht hatte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 in der ursprünglichen Fassung lautet:

„Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.”

Rz. 4

Gemäß Art. 2 dieser Richtlinie war unter „Veräußerer” jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie als Inhaber aus dem Unternehmen ausscheidet, und unter „Erwerber” jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eine...

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