Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. Begriff des „Bildschirms”. Begriff der „Fahrer- bzw. Bedienerplätze”

 

Normenkette

Richtlinie 90/270/EWG des Rates

 

Beteiligte

Dietrich

Margrit Dietrich

Westdeutscher Rundfunk

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen

 

Tenor

1. Unter den Begriff Bildschirm zur Grafikdarstellung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) fallen auch Bildschirme, auf denen Filmaufzeichnungen in analoger oder in digitalisierter Form dargestellt werden.

2. Ein Arbeitsplatz, wie er im Ausgangsverfahren streitig ist, auf dem analoges oder digitalisiertes Bildmaterial mit Hilfe von technischen Einrichtungen und/oder Computerprogrammen bearbeitet wird, um sendefähige Fernsehbeiträge fertigzustellen, fällt nicht unter den Begriff Bedienerplatz von Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/270.

 

Gründe

1.

Das Arbeitsgericht Siegen hat mit Beschluß vom 7. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 Buchstabe a und 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei derArbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, den Margrit Dietrich (nachstehend: Klägerin) gegen ihren Arbeitgeber, den Westdeutschen Rundfunk (WDR) (nachstehend: Beklagter), ein Rundfunkunternehmen in der Rechtsform einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts, das im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Hörfunk- und Fernsehproduktionen erstellt und überträgt, wegen der Begrenzung ihrer täglichen Bildschirmarbeitszeit führt.

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1; nachstehend: Rahmenrichtlinie) lautet:

Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).

4.

Artikel 16 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie sieht vor, daß der Rat Einzelrichtlinien erläßt, u. a. für die im Anhang aufgeführten Bereiche, zu denen Arbeiten mit Bildschirmgeräten gehören.

5.

Die Richtlinie 90/270 bestimmt in Artikel 1:

(1)

Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG. Sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten im Sinne von Artikel 2 fest.

(2)

Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien in vollem Umfang auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen;
  2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels;
  3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
  4. sogenannte ‚tragbare’ Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
  5. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist;
  6. Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte ‚Display-Schreibmaschinen’.

6.

Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/270 gilt im Sinne dieser Richtlinie als Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

7.

Abschnitt II (Artikel 3 bis 9) der Richtlinie 90/270 sieht eine Reihe von Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Arbeit an Bildschirmgeräten vor.

8.

In diesem Rahmen bestimmt Artikel 7 – Täglicher Arbeitsablauf:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.

9.

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 90/270 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

Deutsches Recht

10.

Die Rahmenrichtlinie wur...

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