Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Teilzeitbeschäftigung. Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Akademisches Personal in Teilzeitbeschäftigung. Automatische feste Ernennung, die den Mitgliedern des akademischen Personals vorbehalten ist, die einen Lehrauftrag in Vollzeit wahrnehmen. Berechnung des Prozentsatzes einer Vollzeitbeschäftigung, dem eine Teilzeitbeschäftigung entspricht. Keine Anforderungen

 

Normenkette

Richtlinie 97/81/EG; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit § 4 Nr. 1

 

Beteiligte

Universiteit Antwerpen u.a

FN

Universiteit Antwerpen u. a

 

Tenor

1. Paragraf 4 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung und Praxis entgegensteht, nach der ein Mitglied des akademischen Personals, das einen Lehrauftrag in Vollzeit wahrnimmt, automatisch fest ernannt wird, ohne dass es einen anderen sachlichen Grund als die Wahrnehmung dieses Auftrags in Vollzeit gibt, während ein Mitglied des akademischen Personals, das einen Lehrauftrag in Teilzeit wahrnimmt, entweder fest ernannt oder befristet angestellt wird.

2. Die am 6. Juni 1997 geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einem Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt, keine Anforderungen in Bezug auf die Art und Weise der Berechnung des Prozentsatzes auferlegt, den diese Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf eine vergleichbare Vollzeitbeschäftigung ausmacht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 24. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2020, in dem Verfahren

FN

gegen

Universiteit Antwerpen u. a.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Sechsten Kammer I. Ziemele in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von FN, vertreten durch P. Flamey und L. Cornelis, Advocaten,
  • der Universiteit Antwerpen u. a., vertreten durch H. Buyssens und J. Deridder, Advocaten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Van Regemorter, L. Van den Broeck und C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Haasbeek, D. Recchia und C. Valero als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 (ABl. 1998, L 131, S. 10) geänderten Fassung und von Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FN auf der einen Seite und der Universiteit Antwerpen (Universität Antwerpen, im Folgenden: UA), ehemaligen Vizerektoren, Rektoren und Dekanen dieser Universität, der Vlaamse Autonome Hogeschool Hogere Zeevaartschool (Flämische autonome Hochschule „Hogere Zeevaartschool”, im Folgenden: Hogeschool) und einem ehemaligen Direktor dieser Einrichtung auf der anderen Seite über die angeblich missbräuchliche Beendigung des Vertrags von FN als Hochschullehrer an der UA.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

Rz. 3

Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit definiert den Begriff „Teilzeitbeschäftigter” als „Arbeitnehmer, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt”.

Rz. 4

Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung”) der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit sieht vor:

  1. „Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt s...

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