Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 96/9/EG. Rechtlicher Schutz von Datenbanken. Schutzrecht sui generis. Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank. Entnahme. Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank. Elektronische Datenbank mit amtlichen Rechtsdaten

 

Beteiligte

Apis-Hristovich

Apis-Hristovich EOOD

Lakorda AD

 

Tenor

1. Die Begriffe „ständige Übertragung” und „vorübergehende Übertragung” im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken werden voneinander nach dem Kriterium der Dauer der Sicherung der aus einer geschützten Datenbank entnommenen Elemente auf einem anderen Datenträger als dem dieser Datenbank abgegrenzt. Zeitpunkt einer Entnahme im Sinne von Art. 7 aus einer elektronisch zugänglichen geschützten Datenbank ist der Moment, in dem die von der Übertragung erfassten Elemente auf einem anderen Datenträger als dem dieser Datenbank fixiert werden. Für diesen Entnahmebegriff spielen das Ziel des Urhebers der fraglichen Handlung, die von ihm unter Umständen vorgenommenen Änderungen des Inhalts der auf diese Weise übertragenen Elemente und die etwaigen Unterschiede in der strukturellen Organisation der betreffenden Datenbanken keine Rolle.

Der Umstand, dass die materiellen und technischen Merkmale, die der Inhalt einer geschützten Datenbank eines Herstellers aufweist, auch im Inhalt einer Datenbank eines anderen Herstellers vorkommen, kann als Indiz für eine Entnahme im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 gedeutet werden, sofern sich eine solche Übereinstimmung nicht durch andere Faktoren als eine Übertragung zwischen den beiden Datenbanken erklären lässt. Die Tatsache, dass die Elemente, die der Hersteller einer Datenbank aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen beschafft hat, auch in der Datenbank eines anderen Herstellers vorkommen, genügt als solche nicht, um eine derartige Entnahme zu beweisen, kann aber ein Indiz dafür bilden.

Welcher Art die Computerprogramme sind, die für die Verwaltung zweier elektronischer Datenbanken verwendet werden, ist kein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorliegt.

2. Art. 7 der Richtlinie 96/9 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Gesamtbestands von Elementen, der einzelne Untergruppen umfasst, das Volumen der angeblich entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente jeweils einer Untergruppe zur Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung eines in quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank im Sinne dieses Artikels vorliegt, mit dem Volumen des Gesamtinhalts dieser Untergruppe zu vergleichen ist, wenn Letztere als solche eine Datenbank darstellt, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis erfüllt. Andernfalls – und soweit der genannte Bestand eine solche geschützte Datenbank darstellt – ist der Vergleich zwischen dem Volumen der angeblich entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente der verschiedenen Untergruppen dieses Bestands und dem Volumen des Gesamtinhalts des Bestands anzustellen.

Der Umstand, dass Elemente, die aus einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank entnommen und/oder weiterverwendet worden sein sollen, vom Hersteller der Datenbank aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden, kann sich je nach Umfang der menschlichen, technischen und/oder finanziellen Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um diese Elemente aus derartigen Quellen zusammenzustellen, auf die Einstufung der Elemente als in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 auswirken.

Der Umstand, dass ein Teil der in einer Datenbank enthaltenen Elemente amtlich und öffentlich zugänglich ist, befreit das nationale Gericht nicht von der Verpflichtung, zur Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank vorliegt, festzustellen, ob die angeblich aus der Datenbank entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente in quantitativer Hinsicht einen wesentlichen Teil des Gesamtinhalts der Datenbank darstellen oder ob sie gegebenenfalls in qualitativer Hinsicht einen solchen wesentlichen Teil bilden, weil sie, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition darstellen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 19. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2007, in dem Verfahren

Apis-Hristovich EOOD

gegen

Lakorda AD

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J...

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