Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Begriff der ‚Benutzung eines Fahrzeugs’. Im Hof eines Bauernhofs durch einen Traktor mit Anhänger verursachter Unfall

 

Normenkette

Richtlinie 72/166/EWG Art. 3 Abs. 1

 

Beteiligte

Vnuk

Damijan Vnuk

Zavarovalnica Triglav d.d

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff der „Benutzung eines Fahrzeugs” jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht. Ein Manöver wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das ein Traktor im Hof eines Bauernhofs ausführt, um seinen Anhänger in eine Scheune zu fahren, könnte somit unter diesen Begriff fallen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovno sodišče (Slowenien) mit Entscheidung vom 11. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 2013, in dem Verfahren

Damijan Vnuk

gegen

Zavarovalnica Triglav d.d.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Kemper und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch A. Joyce, E. Creedon und L. Williams als Bevollmächtigte im Beistand von C. Toland, BL,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Rous Demiri und K.-Ph. Wojcik als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Erste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Vnuk und der Zavarovalnica Triglav d.d. (im Folgenden: Zavarovalnica Triglav) über eine Schadensersatzleistung aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (im Folgenden: Haftpflichtversicherung).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 5 bis 7 der Ersten Richtlinie wird ausgeführt:

„Es ist wünschenswert, dass … Maßnahmen zur weiteren Liberalisierung der Regeln für den Personen- und Kraftfahrzeugverkehr im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ergriffen werden; …

Solche Erleichterungen im Reiseverkehr stellen einen neuen Schritt zur wechselseitigen Öffnung der Märkte der Mitgliedstaaten und zur Schaffung von binnenmarktähnlichen Bedingungen dar.

Die Kontrolle der grünen Karte kann bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Mitgliedstaat haben und die in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats einreisen, … aufgehoben werden …”

Rz. 4

Art. 1 der Ersten Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter:

  1. Fahrzeug: jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind;

…”

Rz. 5

Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.”

Rz. 6

Art. 4 dieser Richtlinie sieht vor:

„Jeder Mitgliedstaat kann von Artikel 3 abweichen:

b) bei gewissen Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderem Kennzeichen, die dieser Staat bestimmt und deren Kennzeichnung er den anderen Mitgliedstaaten sowie der [Europäischen] Kommission meldet.

…”

Rz. 7

Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17, im Folgenden: Zweite Richtlinie) bestimmt:

„Die in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten Richtlinie] bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.”

Rz. 8

Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie legte die Mindestdeckungssummen der Haftpflichtversicherung fest. Diese Beträge wurden durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des ...

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