Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden. Natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist. Anmeldepflicht. Internationale Transitzone des Flughafens eines Mitgliedstaats

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 Art. 3 Abs. 1

 

Beteiligte

El Dakkak und Intercontinental

Oussama El Dakkak

Intercontinental SARL

Administration des douanes et droits indirects

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Anmeldepflicht in der internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats besteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 5. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2016, in dem Verfahren

Oussama El Dakkak,

Intercontinental SARL

gegen

Administration des douanes et droits indirects

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und der Richter E. Regan, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev sowie C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der französischen Regierung, vertreten durch A. Daly und D. Colas als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch E. Tsaousi und K. Georgiadis als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt und F. Dintilhac als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. 2005, L 309, S. 9), und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Oussama El Dakkak und der Intercontinental SARL einerseits und der Administration des douanes et droits indirects (Zollverwaltung, Frankreich) andererseits über die Anträge von Herrn El Dakkak und Intercontinental auf Ersatz der Schäden, die ihnen dadurch entstanden sein sollen, dass die Zollverwaltung bei Herrn El Dakkak bei seiner Durchreise im Flughafen Roissy-Charles-de-Gaulle (Frankreich) Barmittel beschlagnahmte, weil er diese nicht angemeldet hatte.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1889/2005

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 2 und 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1889/2005 heißt es:

„(2) Die Einleitung der Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem und ihre Investition im Anschluss an eine Geldwäsche schaden der gesunden und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Daher wurde mit der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche [(ABl. 1991, L 166, S. 77)] auf Gemeinschaftsebene ein Mechanismus zur Verhinderung von Geldwäsche eingeführt, indem Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, überwacht werden. Da die Gefahr besteht, dass die Anwendung dieses Mechanismus zu einem Anstieg der Bewegungen von Barmitteln für illegale Zwecke führt, sollte die Richtlinie [91/308] durch ein System zur Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ergänzt werden.

(4) Auch den ergänzenden Arbeiten anderer internationaler Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe ‚Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche’ (FATF), die vom G7-Gipfel 1989 in Paris eingesetzt wurde, sollte Rechnung getragen werden. Durch die Sonderempfehlung IX der FATF vom 22. Oktober 2004 werden die Regierungen aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um Bewegungen von Barmitteln aufzuspüren, einschließlich der Einführung eines Anmeldesystems oder anderer Offenlegungspflichten.

(5) Daher sollten Barmittel, die von natürlichen Personen bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft mitgeführt werden, dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung unterliegen. Dieser Grundsatz würde es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über derartige Bewegungen von Barmitteln zu sammeln und diese Informationen gegebenenfalls anderen Behörden zu übermitteln. …

(6) Angesichts ihres präventiven Zwecks und abschreckenden Charakters sollte die Anmeldepflicht bei ...

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