Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Geistiges Eigentum. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Begriff ‚öffentliche Wiedergabe’. Unternehmen, das standardmäßig mit einem Radioempfangsgerät ausgestattete Fahrzeuge vermietet

 

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2006/115/EG Art. 8 Abs. 2

 

Beteiligte

Stim und SAMI

Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim)

Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI)

Fleetmanager Sweden AB

Nordisk Biluthyrning AB

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 15. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2018, in dem Verfahren

Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim),

Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI)

gegen

Fleetmanager Sweden AB,

Nordisk Biluthyrning AB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Förening Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim) und der Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI), vertreten durch P. Sande und D. Eklöf, advokater,
  • der Fleetmanager Sweden AB, vertreten durch S. Hallbäck, S. Wendén, J. Åberg und U. Dahlberg, advokater,
  • der Nordisk Biluthyrning AB, vertreten durch J. Åberg, C. Nothnagel und M. Bruder, advokater,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson, J. Samnadda, E. Ljung Rasmussen und G. Tolstoy als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) und von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Förening Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim) (Schwedische Organisation für die Verwaltung der Rechte von Komponisten musikalischer Werke und ihren Verlegern) und der Fleetmanager Sweden AB (im Folgenden: Fleetmanager) bzw. zwischen der Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI) (Schwedische Organisation für die Verwaltung der Leistungsschutzrechte von Künstlern) und der Nordisk Biluthyrning AB (im Folgenden: NB) über die Einordnung der Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf das Urheberrecht.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Urheberrechtsvertrag (im Folgenden: WCT) an, der mit Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde und am 14. März 2010 für die Europäische Union in Kraft trat (ABl. 2010, L 32, S. 1).

Rz. 4

Art. 8 („Recht der öffentlichen Wiedergabe”) WCT bestimmt:

„Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 11 bis Absatz 1 Ziffern 1 und 2, Artikel 11 ter Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 2 und Artikel 14 bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft haben die Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschließliche Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben, einschließlich der Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.”

Rz. 5

Von der Diplomatischen Konferenz wurden am 20. Dezember 1996 Vereinbarte Erklärungen zum WCT abgegeben.

Rz. 6

Die...

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