Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Drogenausgangsstoffe. Person, die am Befördern oder Verteilen von Grundstoffen beteiligt ist, die der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen. Erfasste Stoffe. Begriff ‚Wirtschaftsbeteiligter’. Umstände, die vermuten lassen, dass erfasste Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden. Pflicht, diese Umstände zu melden. Begriff ‚Umstand’. Umfang

 

Normenkette

Rahmenbeschluss 2004/757/JI Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Art. 2, 8 Abs. 1

 

Beteiligte

TF

TF

 

Tenor

Art. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

eine Person, die im Rahmen einer illegalen Tätigkeit am Inverkehrbringen erfasster Stoffe in der Europäischen Union beteiligt ist, kein „Wirtschaftsbeteiligter” im Sinne dieser Vorschrift ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2021, in dem Strafverfahren gegen

TF,

Beteiligter:

Openbaar Ministerie,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und J. Passer,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Haasbeek und R. Lindenthal als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. 2004, L 47, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 330, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 273/2004).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines in den Niederlanden eingeleiteten Strafverfahrens gegen TF, der beschuldigt wird, erfasste Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, befördert zu haben.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

Art. 3 („Straftaten und Sanktionen”) Abs. 1 des am 20. Dezember 1988 in Wien geschlossenen und von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 (ABl. 1990, L 326, S. 56) genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (United Nations Treaty Series, Bd. 1582, S. 95) (im Folgenden: Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988) sieht vor:

„Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

a) …

iv) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, dass dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden sollen,

c) vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung:

ii) den Besitz von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, dass dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen,

…”

Rz. 4

Art. 12 („Für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen häufig verwendete Stoffe”) dieses Übereinkommens bestimmt:

„(1) Die Vertragsparteien treffen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Maßnahmen, um zu verhindern, dass in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(8) a) Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen des Absatzes 1, des Übereinkommens von 1961, des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 treffen die Vertragsparteien die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Herstellung und Verteilung der Stoffe in Tabelle I und Tabelle II zu überwachen.

b) Zu diesem Zweck können d...

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