Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Alternative Investmentfonds. Vergütungspolitik und -praxis der Geschäftsführer einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eines Verwalters alternativer Investmentfonds. An bestimmte Mitglieder der Geschäftsleitung ausgeschüttete Dividende. Begriff der Vergütung. Eigentumsrecht

 

Normenkette

Richtlinie 2009/65/EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 17 Abs. 1; Richtlinie 2011/61/EU

 

Beteiligte

HOLD Alapkezelő

HOLD Alapkezelő Befektetési Alapkezelő Zrt

Magyar Nemzeti Bank

 

Tenor

Art. 14 bis 14b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 geänderten Fassung, Art. 13 Abs. 1 und Anhang II Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

sind dahin auszulegen, dass

die Bestimmungen über die Vergütungspolitik und -praxis auf Dividenden, die eine Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternativer Investmentfonds (AIF) ist, unmittelbar oder mittelbar an bestimmte ihrer Angestellten, die als Geschäftsleiter, Anlageleiter bzw. Portfoliomanager tätig sind, aufgrund ihres Eigentumsrechts an den Aktien dieser Gesellschaft zahlt, anwendbar sind, wenn die Politik der Ausschüttung dieser Dividenden diese Angestellten dazu verleiten kann, Risiken einzugehen, die den Interessen der von dieser Gesellschaft verwalteten OGAW bzw. AIF sowie den Interessen von deren Anlegern schaden, und daher geeignet ist, die Umgehung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen zu erleichtern.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 2. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2020, in dem Verfahren

HOLD Alapkezelő Befektetési Alapkezelő Zrt.

gegen

Magyar Nemzeti Bank

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen, in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, sowie der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) und des Richters P. G. Xuereb,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der HOLD Alapkezelő Befektetési Alapkezelő Zrt., vertreten durch Á. P. Baráti, T. Fehér, P. Jalsovszky und B. D. Zsibrita, Ügyvédek,
  • der Magyar Nemzeti Bank, vertreten durch T. Kende und P. Sonnevend, Ügyvédek, sowie G. Subai, Rechtsberater,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch L. Havas, J. Rius Riu und H. Tserepa-Lacombe, dann durch V. Bottka, J. Rius Riu und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, vertreten durch G. Filippa als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Dezember 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 14 bis 14b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 2009, L 302, S. 32) in der durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. 2014, L 257, S. 186) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2009/65), Art. 13 Abs. 1 und Anhang II Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. 2011, L 174, S. 1) sowie Art. 2 Nr. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. 2017, L ...

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