Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Widerspruchsverfahren. Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CLORALEX. Ältere nationale Wortmarke CLOROX. Verwechslungsgefahr. Anschlussrechtsmittel. Erfordernis, das Anschlussrechtsmittel durch gesonderten Schriftsatz einzulegen

 

Normenkette

Verfahrensordnung Art. 181, 176; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 8 Abs. 1b

 

Beteiligte

Industrias Alen / The Clorox Companyc

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Industrias Alen SA de CV

The Clorox Company

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Industrias Alen SA de CV trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der The Clorox Company.

3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. September 2012,

Industrias Alen SA de CV mit Sitz in Santa Catarina (Mexiko), Prozessbevollmächtigte: A. Padial Martinez, abogada,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

The Clorox Company mit Sitz in Oakland (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter C. G. Fernlund (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der Entscheidung, nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Industrias Alen SA de CV (im Folgenden: Alen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2012, Clorox/HABM – Industrias Alen (CLORALEX) (T-135/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Dezember 2010 (Rechtssache R 521/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Clorox Company (im Folgenden: Clorox) und Alen (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt.

Rz. 3

Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse)” Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

Rz. 4

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hatte den gleichen Wortlaut wie die entsprechende Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 5

Am 24. September 2004 meldete Alen das Wortzeichen „CLORALEX” beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 6

Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 3 – „Wasch- und Bleichmittel; Putz- Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel (Schleifpräparate); Haushaltsseifen” – und 5 – „Desinfektionsmittel (nicht für den menschlichen Gebrauch)” – des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza).

Rz. 7

Am 22. März 2006 erhob Clorox Widerspruch gegen die Eintragung des genannten Zeichens als Gemeinschaftsmarke. Dieser Widerspruch war auf das Bestehen älterer Marken für Waren der Klassen 3 und 5 des Abkommens von Nizza gestützt, die identisch waren mit den für die Anmeldemarke beanspruchten Waren.

Rz. 8

Mit Entscheidung vom 16. März 2009 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass zwischen dem Zeichen „CLORALEX” und der griechischen Marke „CLOROX”, die am 19. Januar 2004 für Waren der Klassen 3 und 5 des Abkommens von Nizza eingetragen worden sei, Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe.

Rz. 9

Gegen diese Entscheidung legte Alen am 7. Mai 2009 beim HABM Beschwerde ein....

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