Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft. ELER. Anforderungen an die Rechtsform lokaler Aktionsgruppen. Änderung dieser Anforderungen. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Grenzen

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 § 1

 

Beteiligte

Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit

Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit kft

Vidékfejlesztési Miniszter

 

Tenor

1. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), insbesondere deren Art. 61 und 62, sind dahin auszulegen, dass sie den Erlass von nationalen Vorschriften, nach denen eine lokale Aktionsgruppe, die sämtliche in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben kann, weder verlangen noch grundsätzlich verbieten. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass eine solche Regelung unter Berücksichtigung aller ihrer relevanten Merkmale nicht die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Verordnung beeinträchtigt, und dass sie die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung eingeräumten Ermessens innerhalb der Grenzen ihrer Vorschriften konkretisiert. Ferner hat es sich zu vergewissern, dass diese nationale Regelung die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachtet.

2. Das Unionsrecht verbietet grundsätzlich nicht, dass eine nationale Regelung, nach der die lokalen Aktionsgruppen ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben dürfen, nach einem Übergangszeitraum von einem Jahr auf lokale Aktionsgruppen angewandt werden kann, die unter der Geltung der früheren nationalen Regelung in einer anderen Rechtsform gegründet worden sind, obgleich die Hilfsprogramme und der entsprechende Programmplanungszeitraum noch laufen. Dies gilt jedoch nur soweit, als die Anwendung der neuen Regelung auf solche lokale Aktionsgruppen im Hinblick u. a. auf die Merkmale dieser aufeinander folgenden nationalen Regelungen und auf deren konkrete Auswirkungen die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 1698/2005 eingeräumten Ermessens innerhalb der Grenzen ihrer Vorschriften konkretisiert und sie unter Beachtung der Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts erfolgt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 3. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 2013, in dem Verfahren

Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit kft

gegen

Vidékfejlesztési Miniszter

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters J. Malenovský und der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 368, S. 15).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit kft (im Folgenden: DZNLN) und dem Vidékfejlesztési Miniszter (Minister für die Entwicklung des ländlichen Raums) wegen dessen Entscheidung, mit der DZNLN die Zulassung als lokale Aktionsgruppe entzogen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Verordnung Nr. 1698/2005 legt die Regeln für Interventionen des ELER fest.

Rz. 4

Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie der ländlichen Entwicklung über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die nach den in Titel IV definierten Schwerpunkten gruppiert werden.

Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum erstreckt sich auf einen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 liegenden Zeitraum.”

Rz. 5

Zur Beihilferegelung des Schwerpunkts 4 („Leader”) sieht Art. 61 der Verordnung Nr. 1698/2005 vor:

„Das Leader-Konzept umfasst mindestens folgende Elemente:

a) gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien, die auf subregionaler Ebene für genau umrissene ländliche Gebiete bestimmt sind,

b) lokale öffentlich-private Partnerschaften (nachstehend ‚lokale Ak...

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