Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschleunigtes Verfahren

 

Beteiligte

Mengesteab

Tsegezab Mengesteab

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

Die Rechtssache C-670/16 wird dem in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren unterworfen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2016, in dem Verfahren

Tsegezab Mengesteab

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Berichterstatters L. Bay Larsen und der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Tsegezab Mengesteab, einem eritreischen Staatsangehörigen, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), wegen dessen Bescheid, mit dem sein Asylantrag abgelehnt, das Fehlen von Abschiebungsverboten festgestellt, seine Abschiebung nach Italien angeordnet und ihm ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Abschiebung auferlegt werden.

Rz. 3

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens in Deutschland am 14. September 2015 um Asyl nachsuchte und am 22. Juli 2016 beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag stellte. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Italienische Republik der nach der Verordnung Nr. 604/2013 für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat sei, und erklärte den Antrag deshalb mit Entscheidung vom 10. November 2016 für unzulässig, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest, ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Italien an und erlegte ihm ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Abschiebung auf.

Rz. 4

Herr Mengesteab hat gegen diesen Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht erhoben.

Rz. 5

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob sich ein Asylbewerber in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Rahmen einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung darauf berufen kann, dass die in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehene Frist für die Stellung eines Aufnahmegesuchs abgelaufen sei. Es möchte ferner wissen, wie diese Frist zu berechnen ist und welche Auswirkungen die verspätete Stellung eines Aufnahmegesuchs auf die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats hat.

Rz. 6

Es führt hierzu aus, Verzögerungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden seien bei Drittstaatsangehörigen, die in Deutschland Asyl beantragt hätten, ab der zweiten Hälfte des Jahres 2015 wegen des außergewöhnlichen Anstiegs der Zahl der ab Juli 2015 nach Deutschland eingereisten Asylbewerber sehr häufig vorgekommen.

Rz. 7

Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht. Es hat ferner beantragt, die Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

Rz. 8

Diese Bestimmung sieht vor, dass der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden kann, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

Rz. 9

Zur Stützung seines Antrags, die vorliegende Rechtssache einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, führt das vorlegende Gericht aus, das Ausgangsverfahren sei geeignet, zur Aussetzung einer Vielzahl von Entscheidungen zu führen, die im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 604/2013 geschaffenen Verfahrens ergangen seien, und die vorgelegten Fragen dienten zur Lösung von Problemen, die sich in der großen Mehrzahl der in Deutschland unter dieses Verfahren fallenden Rechtssachen stellen dürften. Es hebt ferner hervor, dass die zu erwartenden Verzögerungen bei der Behandlung dieser Rechtssachen dem Ziel der Verordnung entgegenstünden, eine zügige Bearbeitung von Asylanträgen zu gewährleisten.

Rz. 10

Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell ei...

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