Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Luftverkehr. Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Ausgleichsanspruch. Große Verspätung bei der Ankunft. Bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gebuchter Flug, der aus zwei von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflügen besteht, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat. Große Verspätung beim ersten Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat durchgeführt wurde. Schadensersatzklage gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1

 

Beteiligte

KLM Royal Dutch Airlines

SP

KLM Royal Dutch Airlines

 

Tenor

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war und von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats startete, auf dem Flughafen eines Mitgliedstaats zwischenlandete und als Zielort einen Flughafen in einem anderen Mitgliedstaat hatte, ein Fluggast, der sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den ersten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den zweiten Teilflug durchgeführt hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2020, in dem Verfahren

SP

gegen

KLM Royal Dutch Airlines, Direktion für Deutschland,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. Šváby (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie des Richters S. Rodin und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 5, von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und c sowie von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Fluggast, SP, und einem Luftfahrtunternehmen, der KLM Royal Dutch Airlines, Direktion für Deutschland (im Folgenden: KLM), wegen deren Weigerung, diesem Fluggast, bei dessen Flug mit Umsteigen es bei der Ankunft zu einer großen Verspätung gekommen war, eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:

„Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen im vollen Umfang Rechnung getragen werden.”

Rz. 4

Art. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b) ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen’ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

c) ‚Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft’ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen [(ABl. 1992, L 240, S. 1)] erteilt wurde[.]”

Rz. 5

Art. 3 („Anwendungsbereich”) Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„(1) Diese Verordnung gilt

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, di...

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