Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts der Europäischen Union. Von einem Einzelnen erhobene Nichtigkeitsklage. Unterlassung der Europäischen Kommission, einer Beschwerde nachzugehen

 

Beteiligte

Meister / Kommission

Europäische Kommission

Galina Meister

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Frau Galina Meister trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Juni 2014,

Galina Meister, wohnhaft in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Becker,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Frau Meister hat ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union Meister/Kommission (T-390/13, EU:T:2013:718, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Europäischen Kommission vom 28. Mai 2013 als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, mit dem die Kommission sie darüber unterrichtet hatte, dass das Verfahren CHAP(2013)951 zu einer Beschwerde, die sie bei der Kommission erhoben hatte, weil ihrer Ansicht nach bestimmte deutsche Behörden zu ihrem Nachteil gegen Unionsrecht verstoßen hatten, wegen fehlender Zuständigkeit eingestellt werde.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

Rz. 2

Frau Meister erhob mit am 8. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift eine Klage auf Nichtigerklärung des in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Schreibens der Kommission.

Rz. 3

Da das Gericht die Klage von Frau Meister als offensichtlich unzulässig ansah, hat es beschlossen, gemäß Art. 111 seiner Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

Rz. 4

Das Gericht hat insoweit in Rn. 6 des angefochtenen Beschlusses auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach eine Klage unzulässig sei, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. u. a. Beschluss Grúas Abril Asistencia/Kommission, C-521/10 P, EU:C:2011:418, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rz. 5

In Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung eine ablehnende Entscheidung der Kommission wie die im vorliegenden Fall ergangene nach der Art des Antrags, den sie bescheide, zu beurteilen sei (vgl. u. a. Urteil Nordgetreide/Kommission, 42/71, EU:C:1972:16, Rn. 5).

Rz. 6

Aufgrund dessen hat das Gericht in Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Klage von Frau Meister als offensichtlich unzulässig abzuweisen sei, ohne dass es ihrer Zustellung an die Kommission bedürfe.

Zum Rechtsmittel

Rz. 7

Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

Rz. 8

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof auf der Grundlage des Akteninhalts ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne dass es einer Zustellung des Rechtsmittels an die Beklagte bedarf.

Rz. 9

Im Hinblick auf die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Art. 256 AEUV und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf Verfahrensfehler, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 47). Nach Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die Rechtsmittelanträge auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein.

Rz. 10

Sodann ist zu beachten, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 168 seiner Verfahrensordnung ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung des Gerichts, deren Aufhebung beantragt wird,...

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