Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Widerspruchsverfahren. Anmeldung der Wortmarke ELGO. Zurückweisung der Anmeldung

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181

 

Beteiligte

Capella / EUIPO

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Capella EOOD

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Capella EOOD trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Dezember 2016,

Capella EOOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pfitzer,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Capella EOOD die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2016, Ivo-Kermartin/EUIPO – Ergo Versicherungsgruppe (ELGO) (T-750/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:290), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. August 2014 (Sache R 473/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der ERGO Versicherungsgruppe AG und der Ivo Kermartin GmbH abgewiesen hat.

Rz. 2

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend macht. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, nicht festgestellt zu haben, dass das EUIPO den ihr durch diese Bestimmungen eingeräumten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, als das Amt es unterlassen habe, ihr vor einer Endentscheidung über den Widerspruch die von der anderen Partei des Verfahrens am 25. November 2013 eingereichte Stellungnahme zu übermitteln. Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, entschieden zu haben, dass nicht feststellbar sei, dass das Widerspruchsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn das EUIPO diese Übermittlung vorgenommen hätte.

Zum Rechtsmittel

Rz. 3

Nach Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann dieser das Rechtsmittel jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Rz. 4

Der Generalanwalt hat am 24. April 2017 wie folgt Stellung genommen:

„…

3. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die eigenen Kosten aufzuerlegen.

4. Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt und daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 35, und Beschluss vom 7. Juli 2016, Fapricela/Kommission, C-510/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:547, Rn. 29).

5. Mit dem Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes wird das bereits in der Klageschrift enthaltene Vorbringen wiederholt. Die Rechtsmittelführerin rügt in Wirklichkeit lediglich die streitige Entscheidung und ersucht den Gerichtshof im Kern, erneut über diese Klage zu befinden, ohne konkret den Rechtsfehler zu bezeichnen, mit dem die Erwägungen des Gerichts behaftet sein sollen.

6. Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist es unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, und Stellungnahme von G...

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