Beides gehört zu den Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 4b BetrKV. Im Einzelnen handelt es sich um

  • Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage
  • Durchführung einer regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und
  • der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie
  • Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (Wartung).

Dafür ist der Vermieter zuständig. Er kann diese Kosten aber auf den Mieter umlegen, falls der Mietvertrag eine entsprechende Umlagevereinbarung enthält.

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