Rz. 133

Das Personalstatut einer Handelsgesellschaft wird gem. § 14 Abs. 1 des estnischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht (Rahvusvahelise eraõiguse seadus) nach dem Prinzip der lex loci registrationis bestimmt. Die Rechtsfähigkeit einer Person bestimmt sich daher nach ihrem Gründungsort.

 

Rz. 134

Die Sitzverlegung ist im HGB nicht mehr geregelt. Sie kann in der Praxis durchgeführt werden, indem im Handelsregister eine neue Adresse registriert wird; befindet sich die neue Adresse in einer anderen Stadt oder Gemeinde, wird auch in der Satzung ein neuer Sitz angegeben. Bislang kann eine Sitzverlegung nur im Inland durchgeführt werden. Das Problem der grenzüberschreitenden Sitzverlegung hat keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden.

 

Rz. 135

Die Verlegung des statuarischen Sitzes einer ausländischen juristischen Person nach Estland unter Wahrung ihrer Identität ist gegenwärtig nicht zulässig. Die Sitzverlegung ist mit der Eintragung ins Handelsregister verbunden, wobei eine estnische juristische Person entsteht. Das estnische Recht folgt damit bei der Verlegung des Verwaltungssitzes der Sitztheorie.

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