Rz. 120

Die betriebliche Gewerkschaftsvertretung ist die Regel. Ab fünf Beschäftigten kann gem. § 7 Abs. 1 des estnischen Gewerkschaftsgesetzes (Ametiühingute seadus) eine Betriebsgewerkschaft gegründet werden, ab zehn Beschäftigten ist gem. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Töötervishoiu ja tööohutuse seadus) ein Bevollmächtigter bzw. ab 150 Beschäftigten ein Ausschuss zu wählen.

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