Rz. 70

Die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnisse ihrer Organe können mit einem beglaubigten Registerauszug gem. § 28 HGB, ausgestellt vom Register oder von Notaren, am einfachsten nachgewiesen werden. Banken und andere öffentliche Stellen sehen diese Daten in der Regel selbst online ein und brauchen daher keinen Registerauszug.

 

Rz. 71

Änderungen eintragungspflichtiger Tatsachen sind innerhalb von 14 Tagen ab Beschluss mitzuteilen, sofern eine abweichende gesetzliche Regelung nicht vorliegt. Wurde es dagegen versäumt, eintragungspflichtige Tatsachen eintragen zu lassen, so kann sich die Gesellschaft Dritten gegenüber hierauf nicht berufen.

 

Rz. 72

Gemäß § 31 des estnischen Notariatsgesetzes (Notariaadiseadus) kann auch der Notar auf Grundlage der Angaben des Handelsregisters Bescheinigungen über das Bestehen, die Adresse, die vertretungsberechtigten Personen und sonstige rechtserheblichen Umstände einer juristischen Person ausstellen. Auf Antrag stellt der Notar einen Ausdruck aus dem Register aus, wobei er dessen Richtigkeit notariell beglaubigt.

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