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Das Gesetz bestimmt zwei Arten des Auflösungsverfahrens: die freiwillige Auflösung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses und die zwangsweise Auflösung durch ein Gericht. Daneben kann das Vorliegen eines im Gesetz bzw. in der Gesellschaftssatzung festgelegten Grundes zur Auflösung der Gesellschaft führen. Für einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter ist eine ⅔-Mehrheit notwendig. Die Auflösung durch Gerichtsurteil kann von jedem Gesellschafter beantragt werden. Voraussetzung für einen gerichtlichen Auflösungsbeschluss ist gem. § 203 Abs. 1 HGB, dass die Gesellschafter selbst keinen Auflösungsbeschluss gefasst haben, obwohl dies aufgrund Gesetzes oder der Satzung zwingend vorgeschrieben war, oder dass die Gesellschafter es entgegen der Pflicht aus § 176 HGB unterlassen haben, eine Kapitalmaßnahme durchzuführen. Ferner ergeht ein Auflösungsbeschluss, wenn die Amtszeit des Geschäftsführers vor mehr als zwei Jahren endete und ein neuer Geschäftsführer bislang nicht bestellt wurde.

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