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Der Erblasser kann testamentarisch oder im Erbvertrag verfügen, dass der Erbe seinen Pflichtteil nicht bekommt, wenn Letzterer gegen den Erblasser, seinen nahen Verwandten, seinen Ehegatten oder gegen eine andere besonders nahestehende Person des Erblassers eine Straftat verübt hat oder wenn er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber vorsätzlich und in einem wesentlichen Ausmaß nicht nachgekommen ist. Diese Begründung muss im Testament oder Erbvertrag ausgeführt sein.

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