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Die Gesellschaft kann zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck gegründet werden. Die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes muss möglichst genau sein, um dem Registergericht eine Prüfung der etwaigen Genehmigungspflichten zu ermöglichen, dem Handelsverkehr eine Bestimmung des Unternehmens zu gestatten und die Gesellschafter vor völlig veränderten Aktivitäten zu schützen. Andernfalls wird die Eintragung verweigert. Es wird daher empfohlen, als Gegenstand der Gesellschaft entweder den Kernbereich der Geschäftstätigkeit, eine bestimmte Branche, bestimmte Dienstleistungen oder Handel mit bestimmten Waren etc. zu bezeichnen.

Nach der Gründung und ab dem Vorlegen des ersten Jahresberichtes wird als Unternehmensgegenstand der Bereich der Geschäftstätigkeit geführt, in dem die Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr den größten Umsatz hatte.

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