Rz. 91

In der Gesellschafterversammlung wird durch Gesellschafterbeschluss entschieden. Ein Gesellschafterbeschluss ist gefasst, wenn mindestens die Hälfte der in der Versammlung vertretenen Stimmen für den Beschluss gestimmt haben (§ 174 HGB). Eine abweichende Regelung kann in der Satzung festgelegt werden. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung, einschließlich der Erhöhung oder Verringerung des Gesellschaftskapitals, den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Aufsichtsrat vor Ablauf ihrer Amtszeit oder Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer ⅔-Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung ist vorbehaltlich anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag beschlussfähig, wenn mehr als 50 % des stimmberechtigten Kapitals durch die Gesellschafter oder deren Bevollmächtigte vertreten sind. Anderenfalls ist eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die auch ohne das genannte Quorum beschlussfähig ist.

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