Rz. 29

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der angefallen wäre, wenn alle Erbberechtigten ihr Erbe angenommen hätten. Erben, die auf ihren Erbteil im Vorfeld vertraglich verzichtet haben, werden nicht berücksichtigt. Der Wert der Erbschaft wird zum Tag des Erbfalles berechnet; abgezogen werden Schulden und bestehende Verpflichtungen der Erbschaft. Verpflichtungen, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden nicht berücksichtigt. Verpflichtungen, deren Ende von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden in vollem Maße berücksichtigt.

Für die Berechnung des Pflichtteils werden auch außerordentliche Vermächtnisse (z.B. die gewöhnlichen Einrichtungsgegenstände des gemeinsamen Heimes der Ehegatten, die an den überlebenden Ehegatten fallen) gezählt, außerdem Geschenke des Erblassers zu Lebzeiten (aber nicht früher als zehn Jahre vor dem Erbfall), die mit der Absicht gemacht wurden, den Pflichtteil zu mindern oder einem Pflichtteilberechtigten Schaden zuzufügen.

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