Rz. 13

Der Ehegatte erbt zusammen mit den Verwandten des Erblassers:

neben Erben der ersten Ordnung so viel wie ein Kind des Erblassers, aber nicht weniger als ¼ des Erbes;
neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte des Erbes.

Gibt es keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, ist der Ehegatte Alleinerbe.

 

Rz. 14

Zusätzlich zu seinem Erbteil hat der Ehegatte das Recht, im Grundbuch der Immobilie, die bis zum Tod des Erblassers der gemeinsame Wohnort der Ehegatten war, die Eintragung einer bedingten persönlichen Dienstbarkeit nach § 227 Sachenrechtgesetz zu fordern, falls sich der Lebensstandard des überlebenden Ehegatten andernfalls verschlechtern würde. Dies gilt nicht, wenn bereits vor dem Tod des Erblassers die Scheidung eingereicht war.

Zusätzlich zu seinem Erbteil erhält der Ehegatte außerdem die gewöhnlichen Einrichtungsgegenstände des gemeinsamen Heimes der Ehegatten, die rechtlich als Vermächtnis behandelt werden.

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