Rz. 106

Der Geschäftsführer führt die Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Er führt die Liste der Gesellschafter und ist für die Buchführung der Gesellschaft verantwortlich. Weiterhin beruft er die Gesellschafterversammlungen ein. Sofern die OÜ einen Aufsichtsrat hat, unterliegt der Geschäftsführer dessen Weisungen und ist verpflichtet, vor der Durchführung von Grundlagengeschäften die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen.

 

Rz. 107

Die Geschäftsführer sind gem. § 32 TsÜS verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln. Sie haben ihre Pflichten mit derjenigen Sorgfalt zu erfüllen, die normalerweise von einem Geschäftsführer erwartet werden kann und müssen sich dem Unternehmen gegenüber loyal verhalten. Ihnen obliegt es auch, im Fall eines Rechtsstreits zu beweisen, diesem Sorgfaltsmaßstab genügt zu haben, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

 

Rz. 108

Ein Wettbewerbsverbot für die Geschäftsführer einer OÜ ist im HGB ausdrücklich normiert. Danach ist es dem Geschäftsführer insbesondere untersagt, sich als Einzelunternehmer im Handelszweig der OÜ zu betätigen, als Gesellschafter einer OHG oder als Komplementär einer KG desselben Handelszweiges oder als Mitglied des Führungsorgans einer anderen Handelsgesellschaft desselben Handelszweiges tätig zu sein, es sei denn, es handelt sich um eine Gesellschaft desselben Konzerns. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

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