Leitsatz

Der Vater zweier minderjähriger Kinder begehrte Abänderung eines im Dezember 2007 abgeschlossenen Vergleichs, in dem er sich verpflichtet hatte, an die Beklagten jeweils Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 230,00 EUR zu entrichten.

Zur Begründung seines Abänderungsbegehrens verwies er darauf, seit Dezember 2008 infolge betriebsbedingter Kündigung seines Arbeitgebers arbeitslos zu sein. Nach kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung habe er sich am 2.2.2009 erneut arbeitslos gemeldet und beziehe gegenwärtig im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Leistungen nach SGB II.

Das FamG hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert und darauf hingewiesen, der Antragsteller könne sich nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, weil er nicht dargetan habe, seiner bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachgekommen zu sein.

Der hiergegen von dem Antragsteller eingelegten Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen. Auch beim OLG war das Rechtsmittel nicht erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte dem erstinstanzlichen Gericht und vertrat ebenfalls die Auffassung, dass der Antragsteller sich zur Begründung seines Abänderungsbegehrens auf Leistungsunfähigkeit nicht berufen könne.

Die Abänderbarkeit erfolge beim Vergleich nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten. Eine Anpassung an veränderte Umstände sei gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden.

Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dem Antragsteller sei ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit in einer den Unterhaltsbedarf seiner zwei minderjährigen Kinder deckenden Höhe gemäß der Vereinbarung in dem Vergleich anzurechnen.

Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit werde nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichten seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so treffe ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben.

Gegenüber minderjährigen Kindern erfahre diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahingehend, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft treffe. Dies gelte auch im Fall der Arbeitslosigkeit. Auch in diesem Fall sei dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn ihm ein verantwortungsloses oder zumindest leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller habe nicht nachprüfbar dargelegt, dass er sich intensiv und ernsthaft um eine zumutbare Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe nicht einmal ansatzweise zu Art und Umfang von Erwerbsbemühungen vorgetragen.

Aufgrund dessen müsse er sich ein fiktives Einkommen aus der Ausübung einer seiner Ausbildung bzw. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Berufstätigkeit zurechnen lassen, die den Unterhaltsbedarf seiner zwei minderjährigen Kinder decke.

Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine 26 Monate dauernde Ausbildung zum Berufskraftfahrer aufgenommen zu haben.

Das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, habe grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurückzutreten. Dies gelte vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfüge und ihm die Erwerbsmöglichkeiten in dem erlernten Beruf eine ausreichende Lebensgrundlage böten (BGH FamRZ 1994, 372; OLG Jena OLGReport Jena 2005, 584).

Der Antragsteller habe auch nicht vorgetragen, dass es sich bei den jetzt begonnenen Ausbildungsmaßnahmen um solche handele, die dazu dienten, erstmals einen Berufsabschluss zu erlangen. Von daher könne er sich ggü. dem Unterhaltsanspruch seiner minderjährigen Kinder nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit infolge von Berufsausbildung berufen.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 28.05.2009, 9 WF 53/09

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