Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute stritten sich um die Höhe des von dem Ehemann für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder zu zahlenden Kindesunterhalts. Beide Kinder lebten in dem Haushalt ihrer Mutter. Auf Betreiben der Mutter wurde er verurteilt, für beide Kinder zu ihren Händen 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung (West) zu zahlen.

Der im Jahre 1969 geborene Beklagte hatte im Jahre 2002 eine Ausbildung als Industriemechaniker absolviert und diese mit einem Notendurchschnitt von 2,6 bestanden. Seit Frühjahr 2003 arbeitete er im Angestelltenverhältnis als Taxifahrer und erzielte monatliches Einkommen von weniger als dem notwendigen Selbstbehalt.

Der Ehemann beabsichtigte, gegen des Urteil Berufung einzulegen und beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren.

Sein Antrag wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Beklagten ein Einkommen anzurechnen sei, mit dem er jedenfalls den Mindestunterhalt für die Kinder erwirtschaften könnte. Er habe nicht vorgetragen, dass er alle Anstrengungen unternommen habe, um in seinem erlernten Beruf arbeiten zu können.

Das OLG vertrat die Auffassung, er habe nicht dargelegt, dass er außerstande sei, ein Nettoeinkommen zu erzielen, das ihn in die Lage versetzen würde, unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts 100 % des Regelbetrages (West) zu zahlen. Er sei für die mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Die erhöhte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB lege ihm eine erweiterte Arbeitsverpflichtung unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft auf, die ihn auch verpflichte, in zumutbaren Grenzen einen Orts- und Berufswechsel vorzunehmen.

Nach Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit sei ein Einkommen fiktiv hinzuzurechnen, das eine reale Arbeitsmarktchance voraussetze. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass er nicht in der Lage sei, Einkommen in der angenommenen Höhe von 1.500,00 EUR monatlich zu verdienen. Er habe keine konkreten ausreichenden Bemühungen vorgebracht. Seine jahrelange Tätigkeit als Taxifahrer habe ihm gezeigt, dass er in diesem Beruf kein Einkommen erziele, mit dem er das Existenzminimum der Kinder sicherstellen könne. Er hätte sich daher auch in anderen Berufen bewerben müssen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2006, 16 UF 36/06

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