Rz. 593

In der Regel werden vom Bauträger eine ganze Reihe "gemeinschaftsbezogener" Verträge geschlossen, vor allem, aber nicht nur solche mit Versorgungsunternehmen für die Versorgung der Anlage mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme, ferner mit Versicherungen wegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haftpflicht, Verträge wegen des Leasings oder der Wartung von Heizkostenverteilern oder Wärmeerfassungsgeräten, Verträge mit Telekommunikationsunternehmen, mit Kabelfernsehunternehmen oder mit Internetanbietern. Ferner kommen bei Verträgen mit Reinigungsunternehmen, mit einem Hausmeister oder einem Gärtner in den Blick. Übergangsprobleme sind schließlich im Zusammenhang mit dem Verwaltervertrag bekannt. Für alle diese Verträge gibt es in der Regel ein Bedürfnis dafür, dass sie zum einen bereits vor Entstehung einer (werdenden) Gemeinschaft von Wohnungseigentümern vom Bauträger geschlossen werden und dass sie zum anderen möglichst schnell auf die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG rechtsfähige Gemeinschaft von Wohnungseigentümern "übergehen". Hierfür kann der Bauträgervertrag zum Teil Grundlagen legen.[1]

[1] Siehe dazu im Einzelnen Elzer in ETW, Gruppe 3, Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, Rn. 784 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge