Rz. 602

Für die Frage der Verjährung ist zu unterscheiden, welche Leistung "im Raum steht".[1] Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, Verhandlungen mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gehemmt. Soweit eine gesonderte Ermächtigung nicht besteht, hemmt diese Verhandlung aber nicht die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist entstehen.[2]

Haben die Wohnungseigentümer den Ablauf ihrer Mängelansprüche gehemmt, kann sich der Bauträger gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht auf Verjährung berufen.[3]

 
Anspruch Verjährung
Der Anspruch auf erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums gegen andere Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG § 195 BGB: 3 Jahre ab Entstehung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Kenntnis des Mangels; im Einzelfall dürfen sich die anderen Wohnungseigentümer nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen
Der Anspruch auf Herstellung des Wohnungs- oder Teileigentums. Ist kein Fertigstellungstermin vereinbart, hat der Bauträger nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.[4] Dabei ist die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.[5] § 195 BGB: 3 Jahre
Mängelansprüche des Käufers/Bestellers im Rahmen eines Bauträgervertrags wegen Mängeln am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum § 634a BGB: 5 Jahre
Sachmängelansprüche des Käufers/Bestellers im Rahmen eines Bauträgervertrags wegen Mängeln des Grundstücks §§ 437, 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 4 BGB: 2 Jahre
Rechtsmängelansprüche des Käufers/Bestellers im Rahmen eines Bauträgervertrags wegen Mängeln des Grundstücks, etwa der Anspruch auf Beseitigung im Grundbuch eingetragener Belastungen §§ 437, 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB: 30 Jahre
Der Anspruch auf Übereignung des Wohnungs- oder Teileigentums § 196 BGB: 10 Jahre
Anspruch aus § 7 MaBV Ansprüche aus einer Bürgschaft nach § 7 MaBV verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung läuft ohne anderslautende Verabredung unabhängig und selbstständig von der Verjährung der gesicherten Ansprüche.
Anspruch des Bauträgers auf die Vergütung  
Gesonderte Beurteilung der Raten? Ob bei einem Bauträgervertrag jede Rate gem. § 3 Abs. 2 MaBV hinsichtlich der Verjährung gesondert zu beurteilen ist und dementsprechend abweichend von anderen Raten verjähren kann[6] oder eine einheitliche Verjährung aller Ansprüche anzunehmen ist[7] , ist noch unsicher. Überzeugender scheint eine gesonderte Beurteilung.[8] Bei den Raten nach der MaBV handelt es sich um eigenständige und vollwertige Zahlungsansprüche. Im Gegensatz zu Architekten- und Bauverträgen, im Rahmen derer Abschlagszahlungen lediglich vorläufigen Charakter haben, sieht die MaBV keine Schlussabrechnung vor.
10 oder 3 Jahre? Ob die Ansprüche/der Anspruch gem. § 196 BGB nach 10 Jahren[9] oder nach 3 Jahren verjähren[10] , ist streitig.
[1] Zu Fragen der Verjährung der Mängelrechte eines Käufers/Erwerbers siehe auch Virneburg, PiG 78, S. 91 ff.; Gaier, NZM 2003, S. 90 ff.
[3] OLG Naumburg v. 17.12.2009, 2 U 68/09, IBR 2012 S. 331.
[6] So OLG Frankfurt/M. v. 27.1.2005, 12 U 132/04, BauR 2005 S. 1491; OLG Saarbrücken v. 26.4.2000, 1 U 702/99-175, IBR 2000 S. 503; Ott, NZBau 2002 S. 233, 234.
[7] Vgl. Pauly, ZfIR 2006 S. 47; Basty, Bauträgervertrag, Rn. 216; Pause, Bauträgerkauf, Rn. 394; Vogel in Grizwotz/Koeble 4. Teil Rn. 113.
[8] Diese Sichtweise scheint auch BGH v. 19.5.2006, V ZR 40/05, IBR 2006 S. 447, zugrunde zu legen.
[9] Vgl. Pauly, MDR 2004 S. 16, 17; Hertel, DNotZ 2002 S. 6, 10 und 22.
[10] Vgl. Ott, NZBau 2002 S. 233, 234; Wagner, ZfIR 2002 S. 257, 260; Vogel in Grizwotz/Koeble 4. Teil Rn. 118.

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