Rz. 583

Fraglich ist, ob die Fristsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft für einen Wohnungseigentümer "wirkt" oder ob die Wohnungseigentümergemeinschaft an einer bereits erfolgten Fristsetzung eines Erwerbers partizipieren kann. Hat ein Erwerber dem Bauträger für ein gemeinschaftsbezogenes Recht eine Frist gesetzt, z. B. weil eine Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht entstanden war, kommt das der Wohnungseigentümergemeinschaft bei ihrer Rechtedurchsetzung ungeachtet des § 432 Abs. 2 BGB wohl zugute. Auch wenn ein Wohnungseigentümer dem Bauträger eine Frist für den großen Schadensersatz oder Rücktritt gesetzt hat, ist hierin als Minus auch eine Fristsetzung für gemeinschaftsbezogene und/oder vergemeinschaftete Mängelrechte enthalten.[1] Die Fristsetzung soll dem Bauträger eine Möglichkeit geben, das Geschuldete zu leisten. Da es jeweils um das Gemeinschaftseigentum geht, gibt es für eine Differenzierung kein Bedürfnis. Umgekehrt fragt sich, ob eine Fristsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft zugunsten eines Erwerbers wirkt, wenn dieser die Rechte auf großen Schadensersatz (Schadensersatz statt der Leistung) oder Rücktritt selbstständig geltend macht. M. E. ist auch das zu bejahen.[2]

[1] So auch OLG Hamm v. 15.3.2011, 19 W 38/10, ZWE 2011 S. 225.
[2] So jetzt auch Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 11. Teil Rn. 273.

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