Rz. 569

Neben der Durchsetzung der gemeinschaftsbezogenen Mängelrechte ist auch die Schaffung der Voraussetzungen für diese Rechte, nämlich die Fristsetzung, allein Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft.[1] Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann freilich die – ggf. unberechtigte – bereits erfolgte Fristsetzung eines Wohnungseigentümers zugute kommen.[2] Dies gilt vor allem, wenn der Erwerber eine Nachfrist zur Durchsetzung des großen Schadensersatzes oder des Rücktritts gesetzt hatte.

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