Rz. 589

Im Einzelfall kann sich auch eine Haftung im Verhältnis zu Dritten ergeben, wenn etwa dem Geschäft eine sich als unzutreffend herausstellende Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt wird.[1] Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs ist für das arglistige Verschweigen keine betrügerische Absicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass der Bauträger einen wesentlichen Berechnungsfehler kennt oder mit seinem Vorhandensein rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt oder die Eigenschaft für gegeben erachtet. Eine vertragliche Zusicherung einer Eigenschaft setzt voraus, dass der Vertragswille eines Veräußerers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen und für die Folgen ihres Fehlens unbedingt einstehen zu wollen. Bei einem wesentlichen bekannten Fehler besteht eine Pflicht zur Aufklärung durch den Veräußerer. Arglistiges Verschweigen liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer vom Erwerber nach einem Mangel ausdrücklich gefragt wird und diesen nicht offenbart.

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