Rz. 542

Jeder Erwerber kann dem Verwalter individuell eine Vollmacht erteilen.[1] Daneben ist es ggf. vorstellbar, dass die Abnahmevollmacht Teil des Bauträgervertrags ist.[2] Das setzt allerdings vielerlei voraus.[3] Der Verwalter darf zum einen nicht im Lager des Bauträgers stehen. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig.[4] Der Verwalter muss außerdem über eine entsprechende Sachkunde verfügen. Wenn nicht, dürfte die Vollmacht wiederum gegen § 307 BGB verstoßen.[5]

[2] Vgl. Muster bei Müller/Hügel, Beck'sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht O. I.
[3] Siehe dazu auch Basty, FS Wenzel [2005], S. 103, 116; Häublein, DNotZ 2002 S. 608, 628.
[5] Vgl. Vogel, NZM 2010 S. 377, 379 m. w. N.

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