Rz. 539

Ob die Wohnungseigentümer für die Abnahme eine Vereinbarung schließen können, ist umstritten, im Ergebnis aber zu bejahen.[1] Zu unterscheiden sind schuldrechtliche und verdinglichte Vereinbarungen.

Schließen die Wohnungseigentümer über die Abnahme einen Vertrag, wollen sie diesen aber nicht zum Gegenstand eines Sondereigentums machen (= "schuldrechtliche" Vereinbarung), ist dies nicht zu beanstanden. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Wohnungseigentümer eine solche Vereinbarung nach §§ 10 Abs. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 WEG in das Grundbuch eintragen lassen wollen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wonach die Wohnungseigentümer von den Vorschriften des WEG abweichende Vereinbarungen treffen und diese zum Gegenstand des Sondereigentums machen lassen können, spricht dafür, eine solche Vereinbarung nicht einzutragen.[2] Richtiger ist es indes wohl anzuerkennen, den Wohnungseigentümern auch zu erlauben, andere Verträge als gerade solche nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG eintragen zu lassen.[3] Bei einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung lassen sich z. B. Probleme vermeiden, die sich bei einer entsprechenden Beschlussfassung unter Einflussmöglichkeit des Bauträgers ergeben könnten.[4] Es kann außerdem die Vertretungsmacht des Verwalters für den Verband nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG bestimmt werden.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung über die Abnahme von Gemeinschaftseigentum

Vorschlag: "Das gemeinschaftliche Eigentum wird durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgenommen. Die Wohnungseigentümer bevollmächtigen den Verwalter i. S. v. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG, die hierzu erforderlichen und zweckdienlichen Erklärungen gegenüber dem Bauträger abzugeben und entgegenzunehmen sowie die notwendigen und sachdienlichen Handlungen vorzunehmen. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, bei der Abnahme einen öffentlich bestellten Sachverständigen für das Bauwesen auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hinzuzuziehen."

[1] Vgl. Hügel, ZMR 2008 S. 855, 857.
[2] Vgl. F. Schmidt in FS Deckert [2002], S. 443, 462; s. auch Riesenberger, NZM 2004 S. 537, 539.
[3] Vgl. Hügel, ZMR 2008 S. 5; Häublein, PiG 66 S. 147, 155; ders., DNotZ 2002 S. 608, 614; Pause, Bauträgerkauf, S. 604.
[4] Vgl. Hügel, ZMR 2008 S. 855, 857.

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