Rz. 537

Haben Bauträger und Nachzügler eine wirksame Abnahmevollmacht vereinbart, kann die Abnahme von einem Dritten erklärt werden. Dieses ist allerdings eine weitere Abnahme, keine Bindung an eine erfolgte Abnahme.

Streitig ist hingegen, ob ein Nachzügler in seinem Erwerbsvertrag auch an die Wirkungen und das Ergebnis einer bereits durchgeführten Abnahme gebunden werden kann. Nach wohl h. M. sind solche Klauseln nach §§ 307, 309 Nr. 8b) ff) BGB unwirksam.[1]

Der richtige Ansatz ist es wohl, zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum zu unterscheiden.[2] Die Bindung soll nur für das gemeinschaftliche Eigentum hergestellt werden. Dieses ist zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nachzüglers in der Regel aber nicht mehr neu noch verspricht der Bauträger für dieses noch eine Werkleistung. Nach der Abnahme der anderen Wohnungseigentümer ist das gemeinschaftliche Eigentum vielmehr im Gebrauch und den Wohnungseigentümern, Dritten, aber auch den Naturgewalten ausgesetzt. §§ 307, 309 Nr. 8 b) ff) BGB sind daher wohl gar nicht anwendbar.

[1] OLG Frankfurt am Main v. 30.9.2013, 1 U 18/12, NZM 2013 S. 772; OLG Schleswig v. 5.6.2009, 14 U 10/09, BauR 2010 S. 122; LG Hamburg v. 11.3.2010, 328 O 179/09, BauR 2010 S. 1638; Riecke/Vogel in Riecke/Schmid Anh. § 8 WEG 31; a. A. OLG Koblenz v. 8.4.2013, 2 U 1123/12; Pause, NJW 1993, S. 553, 556; Jagenburg, NJW 1992, S. 282, 290; Schulze-Hagen, BauR 1992, S. 320, 327; offen wohl BGH v. 21.2.1985, VII ZR 72/84, NJW 1985 S. 1551.
[2] Wie hier jetzt Basty, BauR 2012 S. 316, 319.

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