Rz. 531

Zur Abnahme des Sondereigentums ist der jeweilige Erwerber berechtigt und verpflichtet. Die Abnahme des Sondereigentums umfasst nicht die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums.[1] Etwas anderes kann im Ausnahmefall gelten, wenn es sich um Teile des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die ausschließlich in einem Sondereigentumsbereich liegen.[2] Eine solche Annahme ist zulässig, wenn dem Wohnungseigentümer bewusst war, dass er mit der Abnahme des Sondereigentums auch gemeinschaftliches Eigentum abnimmt.

[2] Vgl. auch Müller/Hügel Beck'sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht O. I Anm. 6; zweifelhaft.

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