Rz. 495

Zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Eigentumsübertragung muss an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen sein. Die Begründung des Wohnungs- oder Teileigentums muss im Grundbuch vollzogen sein (ansonsten ist umstritten, ob es ausreicht, dass der nicht voreingetragene Bauträger seinen Auflassungsanspruch abtritt[1]; eine abgetretene und eine originäre Vormerkung sind jedenfalls nicht gleichwertig. Eine Gleichwertigkeit besteht schon deshalb nicht, weil der Bestand des abgetretenen Anspruchs dem Einfluss des nachfolgenden Käufers entzogen und die Vormerkung zu diesem Anspruch akzessorisch ist.[2] Besteht er nicht, ist auch die Vormerkung wirkungslos.[3] Auch geschuldete Nachträge müssen im Grundbuch bereits vollzogen oder der Vollzug durch Vormerkung gesichert sein.[4] Sieht der Erwerbsvertrag jeweils gesonderte "Kaufpreise" für einen Tiefgaragenstellplatz einerseits und das Teil- und Gemeinschaftseigentum andererseits vor, sind nach Ansicht des BGH die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MaBV jeweils getrennt festzustellen.[5]

[1] Vgl. BGH v. 17.6.1994, V ZR 204/92, DNotZ 1995 S. 47
[2] BGH v. 27.10.2006, V ZR 234/05, DNotZ 2007 S. 360, 361.
[3] BGH v. 27.10.2006, a.a.O.
[4] Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, Kapitel 3 Rn. 27.

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