Rz. 506

Ruft der Bauträger entgegen § 3 MaBV verfrüht und gegen den Willen des Erwerbers[1] Kaufpreisraten ab oder verstößt eine in AGB vereinbarte Bürgschaft i. S. v. § 7 MaBV gegen den durch § 3 Abs. 2 MaBV vorgegebenen Baufortschritt, ist der Bauträger zur Rückzahlung der Raten einschließlich daraus gezogener Nutzungen verpflichtet, § 817 Satz 1 BGB.[2] Der Anspruch erstreckt sich auf die Herausgabe der Zinsvorteile, wenn der Bauträger solche dadurch erhalten hat, dass er die Gelder nicht sofort zurückerstattet hat, §§ 818 Abs. 1 und 4, 819 Abs. 2 BGB[3], jedenfalls wenn keine Abnahme erfolgt ist[4]

.[5] § 813 BGB, der die Rückforderung bei vorzeitiger Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit ausschließt, ist nicht anzuwenden.[6]

[1] OLG Düsseldorf v. 4.6.2004, I 23 U 29/04, DNotI-Report 2005 S. 52.
[4] OLG Düsseldorf v. 4.6.2004, I 23 U 29/04, DNotI-Report 2005 S. 52; OLG Stuttgart v. 13.3.2006, 5 U 198/05, BauR 2007 S.
[5] 406.

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