Rz. 504

Die einzelnen Raten des § 3 Abs. 2 MaBV sind "pauschaliert". Der Wert der vom Bauträger erbrachten Bauleistungen kann daher unter Umständen höher oder geringer als der Betrag der jeweils maximal zulässigen Rate ausfallen.[1] Z. B. kann der Grundstückswert samt den Planungsleistungen nicht im Verhältnis von 3:7 zum Wert der Bauleistungen stehen. Dies kann insbesondere in Gebieten mit niedrigen Grundstückspreisen, aber sehr hochwertiger Bauausführung zu Problemen führen.[2] Kommt es zu einem Missverhältnis – wobei die genannte Höhe zwischen 5 % bis 20 % differiert –, hat der Erwerber nach h. M. einen Anspruch auf Reduzierung der jeweiligen Rate.[3] Sofern einzelne der genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Prozentsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt, § 3 Abs. 2 Satz 3 MaBV. Entsprechendes gilt für die Sanierung eines Altbaus.[4]

[1] Vgl. Pauly, ZMR 2007 S. 10, 11.
[2] Vgl. Basty, MittBayNot 2007 S. 189, 191.
[3] Vgl. Pauly, ZMR 2007 S. 10, 11.
[4] Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, Kapitel 3 Rn. 151.

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