Rz. 462
Unterschreitet die tatsächliche die genau vereinbarte Fläche, stellt die Flächendifferenz einen Sachmangel i. S. d. § 634 BGB dar, sodass der Erwerber die geschuldete Vergütung mindern darf.[1] Ob es eine "Toleranzgrenze" gibt, die eine Minderung ausschließt und wo diese anzusetzen ist, ist unklar. Grundsätzlich sind Abweichungen in der Regel nur bis zu 3 % akzeptabel.[2] Eine Flächenabweichung von mehr als 8 % ist daher selbst bei einer circa-Angabe als Mangel anzusehen.[3]
Vorstellbar ist, dass die Parteien des Bauträgervertrags "geringfügige Änderung der Wohnfläche von 3 %" zulasten des Erwerbers zulassen. Ist diese Marge überschritten, haftet der Veräußerer uneingeschränkt; die berechtigte Kürzung des Erwerbspreises kann nicht um einen "Geringfügigkeitsabschlag" herabgesetzt werden.[4]
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