Rz. 462

Unterschreitet die tatsächliche die genau vereinbarte Fläche, stellt die Flächendifferenz einen Sachmangel i. S. d. § 634 BGB dar, sodass der Erwerber die geschuldete Vergütung mindern darf.[1] Ob es eine "Toleranzgrenze" gibt, die eine Minderung ausschließt und wo diese anzusetzen ist, ist unklar. Grundsätzlich sind Abweichungen in der Regel nur bis zu 3 % akzeptabel.[2] Eine Flächenabweichung von mehr als 8 % ist daher selbst bei einer circa-Angabe als Mangel anzusehen.[3]

Vorstellbar ist, dass die Parteien des Bauträgervertrags "geringfügige Änderung der Wohnfläche von 3 %" zulasten des Erwerbers zulassen. Ist diese Marge überschritten, haftet der Veräußerer uneingeschränkt; die berechtigte Kürzung des Erwerbspreises kann nicht um einen "Geringfügigkeitsabschlag" herabgesetzt werden.[4]

[2] Siehe auch OLG Saarbrücken v. 1.12.2011, 8 U 450/10, IMR 2012 S. 76; a. A. LG Nürnberg-Fürth v. 11.6.2010, 12 O 4999/09, IBR 2010 S. 690: 10 %)
[3] OLG München v. 4.11.2010, 13 U 4074/09, IBR 2010 S. 457.

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